Häufige Fragen
Das Gebiet der Zahnzusatzversicherungen ist umfangreich. Wir beraten Sie gerne und bieten Ihnen auf dieser Seite Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema.
1. Leistungsarten der Zahnzusatzversicherung
Als Zahnersatz werden Formen des Ersatzes fehlender natürlicher Zähne als Sammelbegriff bezeichnet, hierunter fallen zum Beispiel Brücken, Zahnkronen, Prothesen oder Implantate. Die gesetzliche Krankenkasse leistet die sogenannte Regelversorgung, es muss eine ausreichende und zweckmäßige Lösung darstellen, die wirtschaftlich vertretbar ist. Mehrkosten für zusätzliche Leistungen, wie zum Beispiel eine Keramikverblendung werden hierbei in der Regel nicht übernommen. Die Kosten für Implantate befinden sich außerhalb der Regelversorgung und werden daher nicht übernommen. Die Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkasse richtet sich nach der Regelversorgung und nicht nach den tatsächlich entstehenden Kosten. Hochwertiger Zahnersatz ist gerade in heutiger Zeit von größerer Bedeutung und gewinnt immer mehr an Zuspruch.
Die Kosten für hochwertigen Zahnersatz können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Ein Implantat ist eine in den Kieferknochen eingesetzte künstliche Zahnwurzel. Es handelt sich um eine kleine Schraube, die im Kiefer eingesetzt wird und dann mit dem Kieferknochen verwächst, dieses dient dann zur Befestigung des benötigten Zahnersatzes. Sie dienen als Träger des Zahnersatzes und können sehr flexibel verwendet werden, um dort Kronen, Brücken oder Prothesen zu verankern. Einzelne so wie mehrere Zähne werden mit einer Krone versorgt. Sofern mehrere Zähne nebeneinander in einer Zahnreihe fehlen, besteht die Möglichkeit links und rechts Implantate zu setzen, um den Zwischenraum mit einer Brücke zu schließen. Der Zahnersatz, der auf dem Implantat befestigt wird, bezeichnet man als implantatgetragener Zahnersatz.
Die Kosten für Implantate können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Im Rahmen einer Implantatversorgung kann es vorkommen, dass ein künstlicher Knochenaufbau notwendig wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Kieferknochenstruktur nicht dafür geeignet ist, das Implantat zu verankern. Dies kann verschiedene Ursachen haben unter anderem durch Knochenabbau oder Knochenschwund durch einen bereits länger fehlenden und nicht ersetzten Zahn bzw. auch altersbedingt. Der Zahnarzt prüft in der Regel die Knochenstabilität und entscheidet dann, ob ein Knochenaufbau notwendig wird.
Die Kosten für den Knochenaufbau können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Ein Inlay gehört eigentlich zum Bereich Zahnbehandlung bzw. Zahnerhalt, wird in manchen Tarifen aber auch als Zahnersatz versichert. Es handelt sich hierbei um eine alternative Versorgung zur herkömmlichen plastischen Füllung, sie werden auch als Einlagefüllung bezeichnet. Die Anfertigung eines Inlays erfolgt im zahntechnischen Labor oder direkt in der Zahnarztpraxis und besteht aus Gold, Keramik oder ggf. Kunststoff. Erst nach einer vollständigen Kariesentfernung kann das Inlay eingesetzt werden. Ein Inlay, welches auch über die Zahnhöcker hinausgeht, wird auch als Onlay bezeichnet.
Die Kosten für Inlays können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Eine Keramikverblendung dient zur Verblendung von metallischen Kronen und Brücken. Die gesetzliche Krankenkasse erstattet derartige Leistungen nur im Frontbereich. Die Verblendungen werden auf die Vorderseite mit dem sogenannten Adhäsivverfahren, einer Klebetechnik, auf die Vorderseite des Frontzahns geklebt. Die Zahnzusatzversicherungen leisten hier nicht immer bis zum letzten Zahn und haben daher eine Verblendgrenze. Die leistungsstarken Tarife verzichten jedoch auf eine derartige Begrenzung.
Die Kosten für Keramikverblendungen können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Es gibt verschiedene funktionsanalytische Maßnahmen, welche dem Zahnarzt Informationen liefern, wie beispielsweise der Zahnersatz angepasst werden muss, damit dieser bestmöglich sitzt. Das Zusammenspiel von Kiefer, Muskeln und Zähnen ist sehr wichtig, um Fehlbelastungen zu vermeiden, die dem Gebiss schädigen können. Bei der Anfertigung eines Zahnersatzes wird daher genau darauf geachtet, um diese Beschwerden bzw. Fehlbelastungen zu vermeiden. Auch bei Zahnbehandlungen, wie z. B. Aufbissbehelfen, können funktionsanalytische Maßnahmen zum Einsatz kommen. Bei der Funktionsanalyse werden mithilfe verschiedener Techniken Untersuchungen vorgenommen, um die aktuelle Situation des Patienten zu erkennen. Die Kosten für die Funktionsanalyse werden von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen.
Die Kosten für die Funktionsanalyse können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Das gründliche und regelmäßige Zähneputzen allein reicht oft nicht aus, um die Zähne gesund zu halten. Die Zahnbürste kommt an viele Stellen nur schwer hin und dies erhöht das Kariesrisiko, zudem kommen auch Ablagerungen, die sich oft nicht einfach lösen lassen. Die Prophylaxe, besser bekannt als professionelle Zahnreinigung (PZR), besteht aus verschiedenen Einzelschritten, die zum einen Beläge entfernen sollen, die Zähne polieren und auch fluoridieren und auch die Beratung zur besseren Mundhygiene sind Bestandteil. Die professionelle Zahnreinigung dient zur Vermeidung von Karies und Parodontose und hat zudem eine kosmetische Wirkung, da auch Beläge entfernt werden, die z. B. von Nikotin, Kaffee oder Tee stammen. Die Behandlung kann zudem als Früherkennung von Zahnfleischentzündungen oder Karies dienen. Die Kosten für diese Behandlungen werden nur von wenigen Krankenkassen übernommen und nicht immer zu 100 %.
Die Kosten für professionelle Zahnreinigungen können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Die Parodontose ist eine Entzündung des Zahnbettes, welche im Regelfall mit einer Zahnfleischentzündung beginnt, der sogenannten Gingivitis. Dies kann schubweise zur Parodontose werden, wo sich das Zahnfleisch vom Zahn löst und Taschen bildet, in denen sich Bakterien ansammeln. Diese Taschen können sich vergrößern und das Zahnfleisch bildet sich weiter zurück und der Zahn wird nicht mehr gehalten und lockert sich. Eine Parodontalbehandlung ist keine Standard-Therapie, sondern immer ein Behandlungsplan in mehreren Stufen, abhängig vom Schweregrad. Es werden Ablagerungen in den Zahnfleischtaschen, auf der Wurzeloberfläche der Zähne entfernt und auch entzündliches Gewebe. Die Wurzeloberflächen werden geglättet und das Zahnfleisch remodelliert um gute Voraussetzungen zur Ausheilung zu schaffen bzw. zur Vorbeugung einer Parodontitiserkrankung. Es sind regelmäßige Nachuntersuchungen notwendig und ggf. wiederholte Behandlungen.
Die Kosten für Parodontalbehandlungen können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Die Wurzelbehandlung, auch Endodontologie genannt, dient zur Behandlung eines Zahnes, um ihn weiterhin im Gebiss behalten zu können. Zunächst wird der betroffene Zahn geöffnet und der Wurzelkanal gereinigt und die Bakterien reduziert. Dies geschieht mit entsprechendem Werkzeug wie Feilen, verschiedenen Spüllösungen und/oder Medikamenten und dem anschließenden speicheldichten Verschluss mittels einer Wurzelfüllung. Es kann durchaus vorkommen, dass eine erneute Wurzelentzündung auftritt und es zu einer wiederholten Behandlung, einer Revision kommt.
Die Kosten für Wurzelbehandlungen können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Kunststofffüllungen werden von der gesetzlichen Krankenkasse nur bedingt übernommen, beispielsweise bei einer Füllung im sichtbaren Frontbereich. Für die Versorgung der anderen Zähne werden jedoch nur die günstigste Füllungsart im Rahmen der Regelleistung der Krankenkassen erstattet. Die Kosten für die hochwertigeren bzw. ansehnlicheren Füllungen müssen somit selbst übernommen werden.
Die Kosten für Kunststofffüllungen können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Laserstrahlen sind stark gebündelte Lichtstrahlen bestimmter Wellenlängen. Die Wirkung reicht von Stimulation der Wundheilung bis bin zum chirurgischen Schnitt. Durch die Anpassung der Strahlendosis, kann der Laser für verschiedene Behandlungsarten angewendet werden. Ein Laser kann bei einer Zahnbehandlung einen Bohrer oder auch ein Skalpell ersetzen oder zumindest ergänzen. Anwendungsbereiche sind unter anderem in der Implantologie, Karies, aber auch häufiger bei der Wurzelbehandlung oder Parodontalbehandlung. Durch den Laser können z. B. Gewebereste entfernt werden, um auch die Bakteriendichte zu reduzieren. Die Kosten für Laserbehandlungen sind sehr unterschiedlich und fangen bei ca. 20 Euro an und können aber auch bei mehreren Hundert Euro liegen. Da diese Behandlung nicht zur Regelversorgung der Krankenkasse gehört, müssen die Kosten hierfür selbst übernommen werden.
Die Kosten für Laserbehandlungen können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
In der modernen Zahnmedizin wird oftmals auch ein OP-Mikroskop eingesetzt. Es bietet eine bessere Sicht auf die zu behandelnde Stelle und in manchen Fällen ist eine Behandlung nur mittels dieser Vergrößerungshilfe möglich. Die damit verbundene Präzision und ebenso gesteigerte Behandlungsqualität sprechen für sich. Unter anderem bei einer Wurzelkanalbehandlung ist ein leistungsstarkes OP-Mikroskop von Vorteil, da es auch die kleinsten Teile des Weichgewebes oder der Zähne sichtbar macht, die mit bloßem Auge möglicherweise gar nicht erst erkennbar macht.
Die Kosten für die Behandlung mit dem OP-Mikroskop können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Der Begriff CEREC steht für “Chairside Economical Restoration of Esthetic Ceramics” oder in der Kurzform “Ceramic ReConstruction”. Hinter diesem kompliziert klingenden Begriff steckt die CAD/CAM-Technik, eine Methode zur Rekonstruktion von Zahnrestaurationen. Es ermöglicht z. B. keramische Inlays zeitsparend direkt am Patienten selbst zu konstruieren und einzusetzen. Auch Veneers, Kronen und Brückengerüste können mit diesem Computer hergestellt werden.
Die Kosten für die CEREC-Behandlung können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Zur Behandlung von Parodontitis gibt es ergänzend zu der konventionellen Zahnfleischtaschenbehandlung auch noch die PACT (Photoaktivierte Therapie). Bei der Behandlung wird ein spezielles blaues Gel auf den betroffenen Bereich aufgetragen, dem Photosensitizer. Die erkrankten Zellen werden hierdurch lichtempfindlich. Anschließend wird die Zahnfleischtasche mit einem Softlaser eine Minute belichtet. Der blaue Farbstoff reagiert auf das Laserlicht und es kommt zur Bildung von Sauerstoff. Die betroffenen erkrankten Zellen werden durch den Sauerstoff so stark geschädigt, dass die Bakterien zerstört werden. Die Bakterienentfernung erfolgt gründlicher und nachhaltiger als mit anderen Methoden allein. Durch diese Therapie kann in einigen Fällen auf den Einsatz von Antibiotika oder chirurgische Maßnahmen verzichtet werden.
Die Kosten für die Photoaktivierte Chemotherapie können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Bei der Vector-Technologie handelt es sich um ein Ultraschallverfahren für die Behandlung im Bereich des Parodontiums. Ablagerungen auf der Zahnwurzeloberfläche und Bakterien können auf diesem Wege schonend aus der Zahnfleischtasche entfernt werden, ohne die Gewebestruktur anzugreifen. Der Einsatzbereich ist somit die nicht-chirurgische Parodontitisbehandlung, eine UPT (Unterstützenden Parodontitistherapie, nach erfolgter Parodontalbehandlung) oder im Rahmen einer PZR (Professionellen Zahnreinigung).
Die Kosten für die Nutzung der Vector-Technologie können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Es handelt sich hierbei um ein digitale, dreidimensionales Röntgen, das unter anderem in der Zahnmedizin zum Einsatz kommt. Innerhalb weniger Sekunden können Röntgenaufnahmen erstellt werden, welche digital am Computer ersichtlich sind und ein dreidimensionales Bild des Kiefers und der Zähne ergeben. Dieses Röntgenverfahren ergänzt das bekannte zweidimensionale Röntgen und kann bei besonderen Fragestellungen Klarheit liefern.
Diese Kosten können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Dieser Test kann vom Zahnarzt eingesetzt werden, wenn bei einem Patienten Parodontitis vorliegt. Insbesondere bei schon vorangegangenen Parodontalbehandlungen, die ohne nennenswerten Erfolg verlaufen sind. Durch diesen Test werden die aggressivsten Bakterienarten bzw. Bakterienstämme ermittelt, die für die Zahnbetterkrankung bzw. Abbau des Zahnhalteapparates verantwortlich sind. Es werden Proben entnommen, die durch ein Speziallabor untersucht werden. Die daraus resultierenden Testergebnisse ermöglichen eine gezielte und individuelle Behandlung, so dass das bestmögliche Antibiotikum für diesen Bakterienstamm gewählt werden kann, zudem werden Nachuntersuchungen entsprechend vereinbart und ggf. eine Prophylaxe-Optimierung empfohlen.
Die Kosten für die Nutzung des Bakterien / DNA-Testes können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Es handelt sich bei dem DROS-Konzept um eine standardisierte funktionsdiagnostische Therapie in der Zahnmedizin, welche häufig bei CMD-Beschwerden zum Einsatz kommt, aber auch bei Zähneknirschen und -pressen. Mittels der Funktionsanalyse wird der falsche Biss und die Fehlbelastung erkannt und die Schiene sorgt für Entspannung der Muskulatur und behebt die Fehlkontakte der Zähne. Im nächsten Schritt werden die Kiefergelenke wieder in die richtige Lage gebracht, so können die Beschwerden dauerhaft gelindert werden. Die gesamte Therapie wird in mehreren Schritten über mehrere Wochen durchgeführt. Aufgrund der umfangreichen Behandlung entstehen hier recht hohe Kosten, welche von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden.
Die Kosten für die DROS-Schiene können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Bei umfangreichen und/oder unangenehmen Zahnbehandlungen ist es oft sinnvoll die Behandlung unter Vollnarkose durchzuführen, um diese möglichst angst- und schmerzfrei zu überstehen. Mittels Narkosemittel wird der Patient in einen tiefschlafähnlichen Zustand versetzt. Hierbei ist zu beachten wann und bei wem eine Vollnarkose angebracht ist und ob diese auch notwendig ist. Die Kosten werden in einigen Fällen von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, sollte diese mal nicht der Fall sein, hilft eine gute Zahnzusatzversicherung.
Die Kosten für die Behandlung unter Vollnarkose können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Die Akupunktur zur Schmerztherapie ist eine Alternative zur klassischen schulmedizinischen Schmerzbehandlung, die jedoch nicht von allen Zahnärzten angeboten wird. Es handelt sich somit um eine sinnvolle Ergänzung zur Lokalanästhesie oder Vollnarkose. Die Akupunktur ist ein traditionelles chinesisches Heilverfahren und stammt begrifflich aus dem lateinischem Acus = Nadel und Punctio = Stechen. Die Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse in der Regel nicht übernommen.
Die Kosten für Akupunktur unter Vollnarkose können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Das Knirschen oder Pressen der Zähne kann Schäden an den Zähnen und Kiefergelenken verursachen. Zudem entstehen Abrasionen (Abrieb) an den Zähnen, was die Belastung nochmals verstärkt. Weitergehend können auch Begleitsymptome entstehen, z. B. durch Schlafstörungen, Kopfschmerzen oder Ohrenschmerzen. Knirscherschienen oder auch Aufbissschienen sorgen für Entspannung der Kiefermuskulatur und schützen die Zahnsubstanz selbst. Der starke Abrieb kann somit gestoppt werden, eine Wiederherstellung ist jedoch nicht möglich. Zu den Materialkosten, Herstellungskosten und Zahnarzthonorar können noch Kosten für eine Funktionsanalyse oder Kiefergelenkanalyse entstehen. Die Kosten werden nicht zwingend von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, bzw. sind nur teilweise gedeckt.
Diese Kosten können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Unter Bleaching werden Methoden zur Zahnaufhellung zusammengefasst, hierzu werden meist konzentrierte Aufhellungsmittel verwendet. Eine zahnaufhellende Maßnahme wird meist vorgenommen, wenn der Zahn dunkle oder gelbe Verfärbungen aufweist, welche durch Kaffee, Tee, Nikotin oder Wein begünstigt werden. Bleaching-Maßnahmen haben meist einen ästhetischen Hintergrund und werden von der Krankenkasse nicht übernommen. Mittlerweile erstatten einige Zahnzusatzversicherungen auch Leistungen für das Bleaching.
Die Kosten für zahnaufhellende Maßnahmen können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Ein Teilbereich der Zahnmedizin ist die Kieferorthopädie, welche sich mit der Vermeidung, Erkennung und Behandlung von Fehlstellungen des Kiefers und Zahnfehlstellungen befasst. Es handelt sich somit um eine Kieferregulierung bzw. um eine Zahnregulierung. Die moderne Kieferorthopädie beschäftigt sich zudem auch mit der Funktionskieferorthopädie. Die Behandlung erfolgt oft mittels einer Zahnspange, die es in verschiedenen Ausführungen gibt und dauert oft über mehrere Jahre an. Diese wird vom Kieferorthopäden durchgeführt, oft mit Unterstützung von Spezialisten wie Logopäden, Physiotherapeuten und Mund-, Kiefer-, und Gesichtschirurgen oder HNO-Ärzten. Die Kosten für eine derartige Behandlung liegen im vierstelligen Bereich und werden je nach Fall teilweise oder gar nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.
Die Kosten für Kieferorthopädie können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
KIG steht für Kieferorthopädische Indikationsgruppe, welche den Schweregrad der Zahn- oder Kieferfehlstellung wiedergibt. Diese sind in 5 Stufen unterteilt, wobei KIG 1 eine leichte Zahnfehlstellung bedeutet und KIG 5 eine starke Zahnfehlstellung darstellt. Die Einteilung in diese KIG-Stufe wird vom Kieferorthopäden anhand der KIG Richtlinien übernommen. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen Behandlungen bei KIG 1 -2 die Kosten nicht und daher müssen diese privat übernommen werden. Erst bei einem Schweregrad von KIG 3 – 5 werden die Kosten ganz oder teilweise übernommen. Mehrkosten um eine schnellere, schmerzärmere, schonendere oder ästhetischere Behandlung durchzuführen werden jedoch nicht übernommen, so dass auch hier ein Teil privat übernommen werden muss.
Die Kosten können auch in allen KIG-Stufen durch eine gute Zahnzusatzversicherung teilweise abgedeckt werden.
Die unsichtbare Zahnspange dient wie die herkömmliche Zahnspange dazu, Fehlstellungen des Kiefers und Zahnfehlstellungen zu korrigieren. Es werden transparente Schienen (Aligner) zur Zahnkorrektur verwendet. Sofern die Aligner alleine nicht reichen, werden Verankerungspunkte aus Kunststoff auf die Zähne geklebt, die sog. Attachments. Die unsichtbare Zahnspange wird bei der Mundhygiene und beim Essen nicht getragen. Die unsichtbare Zahnspange ist nicht gänzlich unsichtbar, obwohl sie aus durchsichtigem Material hergestellt wird. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten hierfür nicht.
Die Kosten für unsichtbare Zahnspangen können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Bei der Lingualtechnik handelt es sich um eine kieferorthopädische Behandlungsmethode, bei der die Brackets auf der Zahninnenseite sitzen und somit nicht direkt sichtbar sind. Dies geschieht des häufigeren aus ästhetischen Gründen, bei Behandlung von Erwachsenen, Drehstand von Zähnen, Wurzelkippungen und zur Behandlung von schwerwiegenden Deckbissen und für Extraktionsfälle. Die Behandlungsmethode gleicht einer Behandlung über die Zahnaußenseite, ist jedoch mit mehr Aufwand, Zeit und Kosten verbunden. Zudem ergibt sich auch ein negativer Nebeneffekt, da die Aussprache für einige Wochen etwas beeinträchtigt wird und die Krafteinwirkungen auf die Zähne nicht exakt koordiniert werden kann.
Die Kosten für die Lingualtechnik können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Die Mini-Brackets sind deutlich kleiner als die herkömmlichen Brackets, die bei einer festsitzenden Zahnspange angewendet werden und sind daher auch ästhetischer. Durch Ihren Aufbau und der geringeren Größe sind diese zudem wesentlich leichter zu reinigen, es kommt somit noch ein hygienischer Aspekt hinzu. Ein weiterer Vorteil entsteht dadurch, dass Lippen- und Wangenirritationen durch die Mini-Brackets deutlich verringert werden und weniger Beschwerden während der gesamten Behandlung entstehen, zudem ist der daraus resultierende Tragekomfort erhöht im Vergleich zu herkömmlichen Brackets. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen diese Mehrkosten nicht.
Die Kosten für Mini-Brackets können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Eine Alternative zu herkömmlichen Brackets und Mini-Brackets sind Kunststoff-Brackets, diese werden überwiegend aus ästhetischen Gründen verwendet. Der Vorteil liegt darin, dass die Kunststoff-Brackets farblich an die Zähne angepasst sind. Aufgrund der fehlenden Stabilität des Materials fallen diese etwas größer aus, wodurch der Tragekomfort deutlich gemindert wird. Im Gegensatz zu herkömmlichen Brackets dauert die Behandlung etwas länger, da die mechanischen Belastung bei der dieser Methode geringer ist. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen diese Mehrkosten nicht.
Die Kosten für Kunststoff-Brackets können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Im Zusammenhang mit farblosen bzw. zahnfarbenen Brackets, werden auch farblose Bögen benötigt. Es handelt sich auch hierbei um einen ästhetischen Grund. Die farblosen Bögen sind im Vergleich zu den üblichen Stahlbögen teurer und diese Mehrkosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen.
Die Kosten für farblose Bögen können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
Der Retainer ist ein Zahnstabilisator, der nach einer kieferorthopädischen Behandlung mit einer Zahnspange eingesetzt wird, um die Zahnfehlstellung zu stabilisieren. Der festsitzende Retainer besteht aus dünnen Metalldrähten, die auf die Innenseite der Zähne aufgeklebt werden und für eine zuverlässige Stabilisierung sorgen. Die Zahnstabilisierung, auch Retention genannt, ist erforderlich, da sich sonst die Zähne nach der Therapie in die alte Fehlstellung zurückschieben können.
Die Kosten für festsitzende Retainer können durch eine gute Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden.
2. Fragen vor Vertragsabschluss
Eine Zahnzusatzversicherung sollte abgeschlossen werden, bevor eine Zahnersatzmaßnahme oder Zahnbehandlung angeraten, geplant oder begonnen wurde. Es gibt zwar Tarife ohne Wartezeiten, aber auch diese zahlen nur für Behandlungen, die nach dem Vertragsabschluss durch den Zahnarzt angeraten oder begonnen wurden. Zudem sollte bedacht werden, dass es in den ersten Jahren meist eine Summenbegrenzung gibt, so dass die Leistungserstattung in dieser Zeit begrenzt ist.
Es gibt einen Tarif auf dem Markt, der erweiterten Versicherungsschutz bietet. Dieser gilt für Zahnersatzmaßnahmen, die bereits angeraten wurden bzw. die vor dem Versicherungsbeginn begonnen wurden und bei Vertragsbeginn noch andauern. Als Zahnersatz gelten Kronen, Brücken, Prothesen und implantatgetragener Zahnersatz. Die Leistungen sind jedoch sehr eingeschränkt und der Tarif leistet lediglich in gleicher Höhe wie die von der Krankenkasse erstatteten befundbezogenen Festzuschüsse (ohne evtl. Bonus- oder Härtefallleistungen).
Im Antrag der meisten Gesellschaften wird auch nach einer laufenden Behandlung gefragt. Bei der Beantwortung der Frage einer laufenden Behandlung gehen diese aber unterschiedliche Wege. Einige Gesellschaften werden den Antrag vorerst ablehnen, wiederum gibt es auch viele Gesellschaften, die dennoch Versicherungsschutz bieten, unter Ausschluss der laufenden Behandlung. Ein vernünftiger Versicherungsschutz, der eine angeratene, geplante oder begonnene Behandlung übernimmt, ist nicht möglich, denn niemand versichert das brennende Haus. Nur ein Tarif am Markt bietet Schutz mit stark eingeschränkten Leistungen.
Grundsätzlich ist dies möglich, es kommt aber auf den Zahnstatus an. Einige Gesellschaften, die fehlende Zähne mitversichern, machen dies beitragsfrei oder mit Risikozuschlägen. Diese stellen aber auch noch weitere Fragen. Wenn diese positiv beantwortet werden können, steht dem Versicherungsschutz nichts im Wege. Es ist zu beachten, dass einige Tarife eine verlängerte Summenbegrenzung vorsehen, sobald Zähne fehlen. Dies bedeutet, dass in den ersten Jahren eine geringere Leistungserstattung erfolgt, als im Normalfall. Bei mehr als 5 fehlenden Zähnen, also Lücken im Gebiss, ist eine Mitversicherung in der Regel nicht mehr möglich. Es bleibt der Ausschluss der fehlenden Zähne, so dass nur die vorhandenen Zähne und Zahnersatz versichert ist.
Es gibt mittlerweile auch Zahnzusatzversicherungen, die ohne Gesundheitsfragen abschließbar sind. Der Versicherungsschutz ist in den meisten Fällen dennoch sehr hochwertig. Hier ist jedoch zu beachten, dass laufende Behandlungen nicht mitversichert sind, dies gilt aber auch für Tarife mit Gesundheitsfragen. Fehlende Zähne, also Lücken, sind jedoch nicht mitversichert, da die Gesellschaft das Risiko aufgrund der fehlenden Angaben nicht einschätzen kann. Ein derartiger Versicherungsschutz ist somit für Personen geeignet, die keine Lücken haben oder diese Lücken nicht mitversichern möchten.
Es gibt mittlerweile einige Tarife, die auf eine Wartezeit verzichten. Dies bedeutet, dass der Versicherungsschutz ab Vertragsbeginn gilt und für alle zukünftig angeratenen Behandlungen aufkommt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf bereits angeratene, geplante oder begonnene Behandlungen.
Bei den meisten leistungsstarken Tarifen wird nicht nur nach fehlenden Zähnen, sondern auch ersetzten Zähnen und/oder Prothesen gefragt, dies kann unter Umständen zur Ablehnung führen. Es gibt glücklicherweise Tarife, die im Antrag nicht nach herausnehmbarem Zahnersatz bzw. Prothesen fragen, dies gilt jedoch nicht für Provisorien, da hier der Zahnersatz bereits als angeraten gilt. Es sollten somit keine zahnärztlichen Zahnersatzbehandlungen angeraten sein. Ein Versicherungsschutz ist demnach möglich und wird angeraten, bevor eine medizinische Notwendigkeit entsteht.
Ab Vertragsbeginn gibt es eine Mindestlaufzeit von meist 2 Jahren. Auch hier gibt es Unterschiede, diesem liegen in der Begriffsdefinition. Einige Gesellschaften verwenden den Begriff Versicherungsjahr und andere den Begriff Kalenderjahr. Das Versicherungsjahr bezeichnet den Zeitraum von Vertragsbeginn für einen Zeitraum von 12 Monaten und dies entspricht dann einem Jahr. Das Kalenderjahr endet üblicherweise am 31.12. eines Jahres und somit ergibt sich eine abweichende Mindestlaufzeit.
So einfach lässt sich das nicht beantworten, da es auch auf den aktuellen Zahnstatus ankommt, welcher Tarif in Frage kommt bzw. geeignet ist. Hier stellt sich auch die Frage, sind fehlende Zähne vorhanden, die mitversichert werden sollen. Ist eine hohe Leistungserstattung in den ersten Jahren bereits gewünscht und möchte ich Wartezeiten vermeiden. Es gibt mittlerweile aber Tarife die 100 % der Kosten für Zahnersatz und Zahnbehandlung übernehmen. Ob ein Hochleistungstarif empfehlenswert ist, hängt vom Zahnstatus ab und natürlich auch aus wirtschaftlicher Betrachtung. Insbesondere im hohen Alter sind die Beiträge deutlich teurer, als Tarife mit 10 oder 20 % geringerer Erstattung.
Bei einigen Gesellschaften wird danach gefragt, ob bereits ein Antrag bei einer Zahnzusatzversicherung gestellt wurde, der nicht zustande gekommen ist. Eine Antragsablehnung kann aufgrund der Gesundheitsangaben schnell vorkommen. Viele Gesellschaften fragen nicht nach Vorversicherungen oder Antragsablehnungen. Ein Versicherungsschutz ist daher auch mit einer vorherigen Ablehnung möglich.
Bei Antragstellung wird in der Regel im Antrag der Gesellschaft vereinbart, dass eine Bonitätsprüfung stattfindet. Zu Beurteilung der Zahlungsfähigkeit werden Auskünfte aus dem Handelsregister, dem Schuldnerverzeichnis und aus dem Verzeichnis über private Insolvenzen selbst oder über eine Auskunftei (meist infoscore Consumer Data GmbH und/oder Schufa) eingeholt. Die Gesellschaft möchte sich auf diesem Wege absichern, dass evtl. Leistungen eingefordert werden, auf der anderen Seite die Beiträge jedoch nicht bedient werden. Diese Bonitätsprüfung erfolgt für den Versicherungsnehmer und nicht für die versicherten Personen. Eine Prüfung bei einem laufenden Vertrag findet in der Regel nicht statt.
Das ist nicht einheitlich gelöst und hängt von der jeweiligen Gesellschaft bzw. auch vom jeweiligen Tarif ab. Einige Gesellschaften stellen keine Gesundheitsfragen. Die meisten Gesellschaften fragen aber nach Anzahl der fehlenden Zähne, bestehendem Zahnersatz, laufenden Behandlungen und auch nach Zahnfleischerkrankungen (Parodontose). Anhand dieser Angaben entscheidet die Gesellschaft, ob ein Vertragsabschluss zustande kommen kann, mit Sonderbedingungen möglich ist oder abgelehnt werden muss. Diese Annahmerichtlinien sind uns bekannt und werden bei der Produktauswahl berücksichtigt.
3. Fragen zum Versicherungsschutz
3.1 Wartezeiten
Eine Wartezeit ist vor allem bei älteren Tarifen üblich, kommt aber auch bei neuen Tarifen noch oft vor. Die Wartezeit gilt ab Vertragsbeginn für einen bestimmten Zeitraum, meist zwischen 3 und 8 Monaten, z. B. 3 Monate für Zahnbehandlungen und 8 Monate für Zahnersatz und Kieferorthopädie. Zahnreinigungen sind oftmals von der Wartezeit ausgenommen oder haben eine verkürzte Wartezeit. Die Versicherer wollen mit der Wartezeit vermeiden, dass eine Zahnzusatzversicherung erst abgeschlossen wird, wenn bereits feststeht, dass bald eine teure Zahnersatzmaßnahme ansteht.
Bei einigen Gesellschaften ist es möglich, die Wartezeiten zu erlassen. Dies geschieht durch eine zahnärztliche Untersuchung und dem jeweiligen Vordruck der Gesellschaft. Auf diesem Vordruck wird der aktuelle Zahnbefund dokumentiert. Die Gesellschaft hat somit die notwendigen Informationen über die aktuellen Gesundheitsverhältnisse und kann die Risiken besser abschätzen, aus diesem Grund ist ein Erlass der Wartezeiten auch möglich.
Bei den meisten Gesellschaften entfällt die Wartezeit, wenn die erstattungsfähigen Aufwendungen auf einen Unfall zurückzuführen sind. Wenn es jedoch tarifliche Leistungseinschränkungen oder generelle Summenbegrenzungen für bestimmte Leistungen gibt, wie z. B. Höchstbeträge für Material- und Laborkosten, bleiben diese weiterhin bestehen.
Mittlerweile gibt es auch viele Tarife die gänzlich auf Wartezeiten verzichten, dies gilt dann für Zahnersatzmaßnahmen, Zahnbehandlungen und auch Zahnreinigungen. Für Behandlungen die bereits vor Vertragsbeginn durch den Zahnarzt angeraten oder begonnen wurden, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Zudem ist zu beachten, dass einige Tarife, die keine Wartezeiten haben auch fehlende Zähne, also Lücken, vom Versicherungsschutz ausschließen.
3.2 Fehlende Zähne
Als fehlende Zähne werden tatsächliche Lücken im Gebiss bezeichnet, die noch nicht z. B. durch eine Brücke oder Implantat ersetzt sind. Milchzähne und Weisheitszähne sind hiervon ausgenommen. Bereits durch Zahnersatz ersetzte Naturzähne sind keine fehlenden Zähne. Zudem sind Zähne die aus kieferorthopädischen Gründen entfernt wurden und ein sog. Lückenschluss besteht, ebenfalls nicht als fehlende Zähne zu bezeichnen.
Bei einigen Tarifen sind fehlende Zähne nicht mitversichert, das betrifft insbesondere Tarife, die keine Gesundheitsfragen stellen. Die Lücken werden somit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Es gibt aber auch Gesellschaften, die eine gewisse Anzahl beitragsfrei mitversichern, max. 1 oder 2 Lücken. Wiederum schließen einige Tarife die Lücken gegen einen Risikozuschlag ein, dies ist in der Regel nur bis 3 fehlenden Zähnen bzw. bei wenigen auch bis 5 fehlenden Zähnen möglich. Ein weiterer Umgang mit fehlenden Zähnen ist eine verlängerte Summenbegrenzung, so dass in den ersten Jahren eine geringere Leistungserstattung erfolgt als im Normalfall.
3.3 Summenbegrenzung
Die meisten Zahnzusatzversicherungen haben in den ersten Jahren ab Vertragsbeginn eine Summenbegrenzung, das bedeutet eine Begrenzung der Leistungserstattung. Was auf den ersten Blick als Nachteil erscheint, ist jedoch durchaus sinnvoll für den Versicherten als auch den Versicherer und dies gleich aus mehreren Gründen:
- Eine Summenbegrenzung lässt sich von der Beitragsgestaltung für den Versicherer leichter kalkulieren, da dieser die maximalen Erstattungen zugrunde legen kann.
- Eine hohe Leistungserstattung in den ersten Jahren steigern auch automatisch das Risiko der Beitragsanpassung des jeweiligen Tarifs.
- Zahntarife ohne Summenbegrenzungen würden zu hohen Leistungserstattungen in den ersten Jahren führen mit der Gefahr, dass der Kunde anschließend den Vertrag wieder kündigt.
- Prinzipiell ist es auch möglich, dass Personen mit einem schlechteren Gebiss, die somit hohe Kosten verursachen auch in den ersten Jahren höhere Kosten verursachen würden.
Dementsprechend ist eine Summenbegrenzung sinnvoll, um vor einer übermäßigen Inanspruchnahme von Leistungen zu schützen, welche sonst zu starken Beitragsanpassungen für alle Versicherten führt, da die Kosten des Einzelnen von der Versicherungsnehmergemeinschaft getragen werden. Es ist somit wichtig um die Beiträge langfristig konstant bzw. nur begrenzt steigen zu lassen.
Die Summenbegrenzung gilt ab Vertragsbeginn und ist je nach Gesellschaft unterschiedlich und kann sich auch bei den Tarifen der jeweiligen Gesellschaft abweichen. Die allgemein gültige Summenbegrenzung des jeweiligen Tarifs ist auch in unserer Leistungs- und Beitragsübersicht ersichtlich, diese beläuft sich meist zwischen zwei und fünf Jahren (Abweichungen sind möglich).
Die für den Tarif gültige Summenbegrenzung geht aus den vom Versicherer gültigen Versicherungsbedingungen hervor. Einige Versicherer haben jedoch auch abweichende Summenbegrenzungen vorgesehen, z. B. bei Personen mit Zahnlücken, also fehlenden Zähnen. Während einige Versicherer einen sog. Risikozuschlag für fehlende Zähne vereinbaren, also einen Mehrbeitrag aufgrund des erhöhten Leistungsrisikos, verlängern andere Versicherer die Dauer der Summenbegrenzung (z. B. acht statt vier Jahre Begrenzung) oder die Erstattungsgrenze wird geringer festgesetzt über den gleichen Zeitraum.
Auch in der Höhe hat jede Gesellschaft und auch jeder Tarif seine eigene Kalkulation und ist daher nicht einheitlich. Die Höhe der maximalen Erstattung sind in unserer Leistungs- und Beitragsübersicht ersichtlich. Hier gibt es deutliche Unterschiede von 250 € bis 1.250 € im ersten Jahr und bis zu 10.000 € für Zahnersatz in den ersten 4 Jahren.
Bei den meisten Versicherern entfallen die Begrenzungen, wenn die erstattungsfähigen Aufwendungen auf einen Unfall zurückzuführen sind. Wenn es jedoch tarifliche Leistungseinschränkungen oder generelle Summenbegrenzungen für bestimmte Leistungen gibt, wie z. B. Höchstbeträge für Material- und Laborkosten, bleiben diese weiterhin bestehen.
Es gibt natürlich auch Tarife ohne Summenbegrenzung, diese sind aber generell in der Leistungserstattung sehr gering, z. B. Tarife, die nur den gesetzlichen Festzuschuss verdoppeln, somit ist das Risiko einer hohen Leistungserstattung ohnehin ausgeschlossen und eine Summenbegrenzung überflüssig. Tarife, die einen empfohlenen Erstattungssatz von min. 75 % haben, sind in der Regel nicht ohne Summenbegrenzung zu bekommen.
Einige Gesellschaften verwenden den Begriff Versicherungsjahr und andere den Begriff Kalenderjahr. Das Versicherungsjahr bezeichnet den Zeitraum von Vertragsbeginn für einen Zeitraum von 12 Monaten und dies entspricht dann einem Jahr. Das Kalenderjahr endet üblicherweise am 31.12. eines Jahres. Diese Definition der Gesellschaften führt auch zu einer unterschiedlichen Betrachtungsweise in Bezug auf die Summenbegrenzung, da ein Abschluss des Vertrages Mitte des Jahres dazu führt, dass bei einem Vertrag mit Summenbegrenzung im Kalenderjahr, das zweite Jahr schon früher beginnt, als bei einem Vertrag mit der Definition Versicherungsjahr.
3.4 Allgemeine Fragen
Der monatliche Beitrag richtet sich zum einem nach dem Alter der versicherten Person, dem gewünschten Tarif bzw. Leistungsumfang und nach dem Zahnstatus, ob z. B. Risikozuschläge notwendig sind, um fehlende Zähne zu versichern und zum anderen auch danach welche Gesellschaft für die individuelle Situation den besten Schutz bietet. Nicht immer stehen einem alle Tarife zur Verfügung, dass die Antragsfragen evtl. nicht positiv beantwortet werden können. Zudem unterscheidet man Tarife mit und ohne Altersrückstellungen, da diese unterschiedlich kalkuliert sind.
Tarife mit Altersrückstellungen sind nach Art der Lebensversicherung kalkuliert. Der Beitrag hängt vom Alter bei Vertragsbeginn ab, dem Eintrittsalter. Die Beiträge steigen nicht automatisch mit steigendem Alter. Beitragserhöhungen wegen Kostensteigerungen im Gesundheitswesen sind nur mit Zustimmung eines Treuhänders möglich.
Tarife ohne Altersrückstellungen sind nach Art der Schadenversicherung kalkuliert. Der Tarif kann nicht nur wegen Kostensteigerung im Gesundheitswesen steigen, sondern zusätzlich mit steigendem Alter des Kunden. Im Vertragsverlauf verändern sich somit die Beiträge. Erreicht der Versicherte die nächsthöhere Altersgruppe, gilt der dann entsprechende Beitrag.
Insbesondere ältere Tarife sind mit Altersrückstellungen kalkuliert, neuere Tarife verwenden zunehmend keine Rückstellungen mehr.
Als erstattungsfähige Aufwendungen, werden solche Kosten bezeichnet, die die Gesellschaft bzw. der Tarif in den Versicherungsbedingungen im Versicherungsumfang eingeschlossen hat. Diese Kosten werden zu dem vereinbarten Prozentsatz übernommen. Eine Rechnung vom Zahnarzt kann auch immer Rechnungsanteile enthalten, die der Tarif nicht als erstattungsfähig vorgesehen hat. Diese Position der Rechnung wird somit nicht erstattet und der vereinbarte Prozentsatz bezieht sich nur auf die übrigen Rechnungspositionen. Daher ist es ebenfalls wichtig, dass der Tarif erstattungsfähige Aufwendungen für viele Leistungsarten vorsieht.
In den meisten Tarifen wird ein Prozentsatz für die Gesamterstattung genannt, welcher ebenfalls die Krankenkassen-Vorleistung berücksichtigt. Die Vorleistung wird mit einem befundbezogenem Festzuschuss berücksichtigt und die Zahnzusatzversicherung übernimmt den restlichen Anteil zum vereinbarten Prozentsatz. Dies ist durchaus ein Vorteil, da sich die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse auch ändern können, wie in der letzten Gesundheitsreform, dies geht oft zum Nachteil der Versicherten. Durch den fest vereinbarten Prozentsatz sind diese gesetzlichen Änderungen nicht mehr problematisch. Anders verhält es sich bei Tarifen mit einem festen Prozentsatz ohne die Krankenkassen-Vorleistung, da der Anteil der Zahnzusatzversicherung zwar feststeht, der Anteil der Krankenkasse unterliegt jedoch dem Reformwandel.
Grundsätzlich gibt es am Markt Kompakttarife, welche Leistungen für Zahnersatz, Zahnbehandlungen (inkl. Zahnreinigungen) sowie evtl. Leistungen für Kieferorthopädie enthalten. Diese Tarife beinhalten einen vollumfänglichen Schutz zu einem festen Prozentsatz. Der Nachteil kann dadurch entstehen, dass nicht alle Bereiche versichert werden müssen. Es gibt am Markt auch Bausteintarife, bei denen ein Baustein den Bereich Zahnersatz und ein weiterer Baustein den Bereich Zahnbehandlung (inkl. Zahnreinigung) und in seltenen Fällen ist auch der Bereich Zahnreinigung separat als Baustein versicherbar oder ausschließbar. Der Vorteil liegt in der freien Kombination der Tarife, so dass zum Beispiel nur Zahnersatz versichert werden kann ohne Zahnbehandlung oder umgekehrt. Wenn die Zahnreinigungen von der Krankenkasse übernommen werden, könnten diese unter Umständen auch bei der Zahnzusatzversicherung ausgeschlossen werden. Kompakttarife sind trotz des kompletten Versicherungsschutzes nicht automatisch teurer als Bausteintarife.
Dies kommt auf den individuellen Zahnbefund an, da es durchaus auch Personen gibt, bei denen der Zahnersatz häufig ansteht und versichert werden sollte, aber Zahnbehandlungen einfach selten auftreten. Dies kann auch umgekehrt vorkommen, dass Zahnbehandlungen häufig angewendet werden, es aber einfach nicht zum Zahnersatz kommt und somit auch nicht zwangsläufig versichert werden muss. Zudem ist es auch eine Frage der persönlichen finanziellen Lage. Einzelne Tarife können abgeschlossen werden und zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden. Prinzipiell wird ein ganzheitlicher Versicherungsschutz empfohlen.
Zahnzusatzversicherungen haben teilweise unterschiedliche Erstattungsmethoden. Die meisten Gesellschaften erstatten auf Basis des Rechnungsbetrages inkl. einer Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse zu einem festen Prozentsatz. Dies ist vorteilhaft, da die genaue Höhe der Vorleistungen für die eigene Erstattung nicht relevant ist. Der Prozentsatz ist bei einigen Gesellschaften vom Bonusheft abhängig, so dass einen minimalen und einen maximalen Prozentsatz gibt.
Es gibt auch Gesellschaften, die eine Erstattung auf Basis des Rechnungsbetrages ohne eine Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse zu einem festen Prozentsatz leisten. Es handelt sich hierbei meist um ältere Tarife. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse werden somit hinzugerechnet, was nicht immer ein Nachteil sein muss, jedoch ist diese Leistung nicht genau in Prozentzahlen wiederzugeben, da es sich um befundbezogene Festzuschüsse handelt und zudem einem evtl. Reformwandel unterliegt. Die Leistungen können sich somit auch ändern.
Eine Erstattung auf Basis des Rechnungsbetrages inkl. einer Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse wird daher empfohlen.
4. Fragen zur Leistungserstattung
Der Heil- und Kostenplan (HKP) dokumentiert die voraussichtliche Behandlung, dem Therapieplan und den daraus entstehenden Kosten, es ist somit ähnlich einem Kostenvoranschlag zu sehen. Er dient somit zur Kostentransparenz für den Patienten und dient der Krankenkasse zur Entscheidung, wie hoch der Zuschuss ausfällt. Der Heil- und Kostenplan wird zunächst bei der gesetzlichen Krankenkasse eingereicht und dort wird der Zuschuss ermittelt, im Anschluss erhält der Patient diesen, um ihn ggf. bei der Zahnzusatzversicherung einzureichen. Die Einreichung bei der privaten Zahnzusatzversicherung wird bei größeren Zahnersatzmaßnahmen dringend vor Behandlungsbeginn angeraten.
Für Zahnreinigungen und kleineren Zahnbehandlungen ist dies nicht notwendig. Für größere Zahnersatzmaßnahmen, z. B. Brücken, Kronen oder Implantate ist es sinnvoll einen Heil- und Kostenplan einzureichen, um sicherzustellen, dass die Kosten auch übernommen werden und auch in welcher Höhe, da nicht immer 100 % versichert sind und evtl. die Rechnung nicht erstattungsfähige Anteile enthält. Wichtig ist zu wissen, dass einige Gesellschaften ausdrücklich einen Heil- und Kostenplan verlangen, meist ab einer bestimmten Rechnungshöhe (z. B. ab 2.000,- Euro). Sofern dies nicht geschieht, darf die Gesellschaft die Leistungserstattung kürzen. Daher sollte man sich im Vorfeld hierüber informieren.
Die Gesellschaften haben hierzu meist eigene Formulare, auf denen die Kontaktdaten bereits vorgedruckt sind. Die Rechnungen für Zahnbehandlungen und Zahnreinigungen können einfach mit diesem Erstattungsformular zur Gesellschaft gesendet werden. Ohne dieses Formular dauert es meist länger, die Rechnungen erst einem Vertrag zugeordnet werden müssen. Bei Zahnersatzmaßnahmen wird der Heil- und Kostenplan zunächst zur Krankenkasse gesendet und nach Rückmeldung der Krankenkasse wird dieser zur Zahnzusatzversicherung gesendet. Dort wird der Vorgang geprüft und die Behandlung kann durchgeführt werden. Die Rechnung kann im Anschluss eingereicht werden und die Leistungserstattung wird in die Wege geleitet.
Mittlerweile bieten Gesellschaften auch die Möglichkeit über das Kundenportal online Dokumente, wie z. B. Rechnungen, Heil- und Kostenpläne, usw. zu übermitteln. Die Bearbeitung erfolgt in der Regel schneller, da die Bearbeitungszeit des Postversandes entfällt und eine direkte Vertragszuordnung bereits geschieht. Eine vorherige Registrierung ist in den meisten Fällen notwendig. Zudem gibt es bereits einige Apps für das Smartphone, die zur Einreichung der Dokumente und Mitteilungen an die Gesellschaft genutzt werden können. Diese Wege bieten jedoch nicht alle Gesellschaften an, sind aber zunehmend auf dem Vormarsch.
Dies richtet sich nach der Behandlungsart. Die Leistungserstattung für die Zahnreinigung erfolgt im Regelfall schneller und wird innerhalb weniger Tage vorgenommen. Bei größeren Zahnersatzmaßnahmen ist das Einreichen eines Heil- und Kostenplans sinnvoll bzw. auch Pflicht. In diesen Fällen ist es oft möglich, dass Auskünfte beim Zahnarzt eingeholt werden und die Bearbeitung kann daher länger dauern. Sobald alle notwendigen Informationen vorliegen, sollte der Vorgang innerhalb von 14 bis 21 Tagen abgeschlossen sein und die Auszahlung vorgenommen werden.